Dieser Absatz ist besonders erwähnenswert:Polizei in Deutschland ist Ländersache, das betrifft auch die Überwachung der Telekommunikation: Allein in Schleswig-Holstein verschicken Polizeidirektionen so viele „Stille SMS“ wie die Bundespolizei. Ein BGH-Urteil sollte den Einsatz der heimlichen Ortungsimpulse eigentlich reglementieren.
Bundesbehörden nutzen Mobiltelefone in steigendem Maße als Ortungswanzen. Das ergibt sich aus der Halbjahresübersicht, die das Bundesministerium des Innern (BMI) kürzlich auf eine parlamentarische Anfrage veröffentlicht hat. Demnach verschickte die Bundespolizei im 2. Halbjahr 50.654 „Stille SMS“, vorher waren es noch 38.990. Eine Abnahme verzeichnen nur die Zahlen für das Bundeskriminalamt (BKA). In der zweiten Jahreshälfte hat die Behörde 21.337 „Stille SMS“ versandt, rund ein Drittel weniger als im Jahr zuvor.
„Stille SMS“ sind auf dem Mobiltelefon nicht sichtbar. Sie erzeugen bei den drei Mobilfunkanbietern Telekom, Vodafone und O2 Verbindungsdaten, ohne dass die Nutzenden es merken. Polizeien und Geheimdienste nutzen diese Informationen zur Erstellung von Bewegungsprofilen. Die Methode wird auf Bundesebene vor allem vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) eingesetzt. Vor einem Jahr stiegen die heimlichen Textnachrichten dort auf einen Spitzenwert von fast 180.000. Jetzt bleiben diese Zahlen des Inlandsgeheimdienstes erstmals unter Verschluss.
"(Quelle: https://netzpolitik.org/2019/deutlich-m ... slaendern/)"
Wenig Änderung nach Gerichtsurteil
Mit einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) sollte der Versand von „Stillen SMS“ eigentlich reglementiert werden. Die Richter verlangten, dass für die Maßnahme grundsätzlich eine richterliche Anordnung gemäß § 100i Absatz 1 Nr. 2 StPO eingeholt werden muss. Damit hat sich der BGH der Kritik angeschlossen, dass die „Stille SMS“ nicht auf die Regelungen zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation gestützt werden kann. Denn die Telekommunikationsüberwachung darf nur als passive Maßnahme durchgeführt werden, der polizeiliche Versand einer heimlichen Textnachricht ist jedoch eine aktive Maßnahme, die überdies nicht von den Betroffenen stammt.
Die Richter werten das Erzeugen solcher Daten als „aktive Einflussnahme auf den vorhandenen Datenbestand“, der einer eigenen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Das am 8. Februar 2018 veröffentlichte Urteil scheint jedoch keinen größeren Einfluss auf die Methode zu haben. Vielleicht geht der Rückgang beim BKA auf den Richterspruch zurück, bei der Bundespolizei und in den Bundesländern ist hingegen keine Änderung zu erkennen. Auch deshalb ist die Geheimhaltung der Zahlen für das BfV ärgerlich, denn es wäre doch interessant zu erfahren, ob ein BGH-Urteil auch die Überwachung durch die Geheimdienste einhegen könnte.
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